Odyssee
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Odyssee oder Donquichotterie?

 

Wenn man um sein Recht kämpft und gegen das ´System` antritt, dann hat das etwas von beidem, denn ein solcher Kampf zieht sich lange und über mehrere herausfordernde Stationen hin und es lässt sich wohl auch nicht verhindern, dass man im Zusammenhang mit solchen Rechtsstreitigkeiten zeitweilig sehr traurig wird, ohne unbedingt eine traurige Gestalt zu sein.

 

Wenn persönliche Personalangelegenheiten gezielt an Medien (Spiegel 4/2006) weitergegeben werden, um einen Menschen an den Pranger zu stellen, dann werden Persönlichkeitsrechte verletzt, Dienstgeheimnisse weitergegeben  und Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen geleistet.

Das ist sicher Grund genug, um Strafanzeige gegen Unbekannt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

 

Als möglicherweise etwas blauäugiger Nichtjurist glaubt man, dass ein Staatsanwalt mit Elan und hohem Interesse Ermittlungen aufnimmt. Allerdings hat mir ein langes Gespräch mit dem netten Herrn wenig Mut gemacht, weil Grundlage der § 353b des Strafgesetzbuches ist und der greift nur richtig, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist. Das öffentliche Interesse an meinem Anliegen ist wohl sehr gering.  Da war zu erwarten, dass die Sache irgendwann im Sande verläuft. Wer vernimmt auch schon gerne Minister und Staatssekretäre bzw. den Generalinspekteur oder Mitglieder des Bundestages?

Inzwischen hat der Staatsanwalt die Ermittlungen in diesem Punkt eingestellt, ohne dass er – nach eigenem Bekunden – Verdächtige angehört oder vernommen hat. Er hat lediglich mit dem Spiegel-Journalisten gesprochen, der sich erwartungsgemäß auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Dem möglichen Straftatbestand „Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen“ ist der Staatsanwalt im Falle des Spiegeljournalisten allerdings nicht nachgegangen, obwohl der Informant aus dem Ver-teidigungsministerium oder aus dem Bundestag die Veröffentlichung der Dienstgeheimnisse ganz offensichtlich bezweckt und den Spiegel-journalisten dazu benutzt hat. Das macht schon ein wenig traurig.

 

Wenn man entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung der Überzeugung ist, dass man seine Pflichten nicht verletzt hat, dann muss man, wenn man vor sich selbst bestehen will, ein gerichtliches Disziplinarverfahren zur „Selbstreinigung“ beantragen.

Meinen Antrag auf ein solches Verfahren hat der Minister im Mai 2006 abgelehnt.

 

Das war zu erwarten, denn bei einem gerichtlichen Verfahren wird die ganze Sache untersucht. Dann werden auch die Maßnahmen und Fehler des Ministers und des Generalinspekteurs offenkundig, auch wenn sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Daran hat das BMVg natürlich kein Interesse.

 Dagegen habe ich Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht, Leipzig, eingelegt. Dort wird, hoffentlich 2007 und zu meinen Gunsten, letztinstanzlich entschieden werden, ob ich ein Dienstvergehen begangen habe oder nicht.

 

Der Bundespräsident kann Berufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Grundlage dafür ist der § 50 Soldatengesetz. Für Offiziere im Generalsrang ist das also durchaus quasi „Geschäftsgrundlage“.

Es muss aber davon auszugehen sein, dass der Herr Bundespräsident sachgerecht, verhältnismäßig und nicht „willkürlich“ handelt. Da ich der Auffassung bin, dass ich unanständig, unfair und ungerecht behandelt wurde, musste ich beim Verwaltungsgericht, Köln, Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben, wahrlich kein leichter Schritt für einen ehemaligen Berufssoldaten, der Deutschland knapp 40 Jahre sehr gerne, mit hohem Engagement treu gedient hat.

 

Hinsichtlich dieser Klage hat das Gericht zunächst in einem Eilverfahren entschieden, meinem Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht stattzugeben.

Das Gericht hält die Grundlage, auf der der Bundespräsident nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 50 SG entschieden hat, für hinreichend. Grundlage ist aus Sicht des Gerichts allein ein – wie auch immer begründeter – Vertrauensverlust des Ministers in meine Amtsführung.    Bei der weiten Auslegung des § 50 sind einer relativ willkürlichen Nutzung Tür und Tor geöffnet.  Die Rahmenbedingungen der Entscheidung des Bundespräsidenten berücksichtigt das Gericht offensichtlich nicht.

 

Gegen diese Entscheidung habe ich Beschwerde beim Oberverwaltungs-gericht, Münster, eingelegt, das im September 2006 die Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln bestätigt hat. 

 

Mit der Verhandlung in der Hauptsache lässt sich das Verwaltungsgericht Köln Zeit, denn es wird wohl den Ausgang des Disziplinarverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abwarten wollen.

 

Der Streitwert im Verwaltungsgerichtsverfahren ist auf ca. 54.900 Euro festgelegt, das ist ein, gemessen am errechenbaren finanziellen Verlust, tief angesetzter Wert. Schwerwiegender als der materielle Verlust ist allerdings der immaterielle Schaden durch Beeinträchtigung meiner Ehre als Soldat und durch die Verhinderung aktiver Berufsausübung. Da ist es schon merkwürdig, wenn die zuständige Vorsitzende Richterin bei anderer Gelegenheit meinen Rechtsanwalt gefragt haben soll : „Warum tut sich Ihr Mandant das alles eigentlich an?“ Ihr Urteil steht ganz offensichtlich weit vor Ende des Verfahrens in der Hauptsache schon fest. Auch so etwas kann traurig machen.

 

Hinsichtlich der Verstöße gegen die Innere Führung und des Umgangs der Leitung mit Soldaten habe ich im Juni 2006 eine Eingabe beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gemacht. Die diesbe-züglichen Untersuchungen laufen sehr zögerlich und hinhaltend.

Der Wehrbeauftragte macht geltend, dass er keine Stellungnahme abgeben und keine Bewertung vornehmen kann, weil sich der Bundesminister vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu einer abschließenden Stellungnahme in der Lage sieht. Dabei geht es in meiner Eingabe um Dienstpflichtverletzungen des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs und auch um deren Verstöße gegen Grundsätze der Inneren Führung. Die nimmt das Bundesverwaltungsgericht ggf. zur Kenntnis, befasst sich aber nicht damit. Deswegen ist der Wehrbeauftragte hier in der Pflicht und darf nicht in einer unverständlichen Abhängigkeit vom BMVg verharren.

Es ist schon enttäuschend, wie wenig ausgeprägt der Durchsetzungswille des Wehrbeauftragten in der Erfüllung seiner Aufgaben ist. Vertrauen schafft solches Verhalten nicht.

 

 

Im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung meiner Persönlichkeitsrechte durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages (z.B. MdB Arnold, SPD) habe ich die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses gebeten, sich der Sache anzunehmen. Nachdem sie sehr oberflächlich und unbefriedigend abgewiegelt hat, habe ich im Juli 06 den Bundestagspräsidenten gebeten, sich meines Anliegens anzunehmen.

Der wiederum hat die Sache an den Petitionsausschuss weitergeleitet.

 

Der Petitionsausschuss hat dem Deutschen Bundestag eine Beschluss-empfehlung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundestags-verwaltung gemacht. Demnach gibt es für den Präsidenten des Deutschen Bundestages keine Grundlage, sich meines Anliegens anzunehmen. Der Bundestag ist dieser Empfehlung gefolgt und das Verfahren ist abgeschlossen. Da geht der Respekt vor der Ausschussarbeit des Bundestages die Spree runter.

 

Die Eingabe eines Staatsbürgers wegen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages wird einer parlamentarischen Prüfung lediglich auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundestagsverwaltung unterzogen, d.h. durch Feststellen von Nichtzuständigkeit des Bundestagspräsidenten administriert. Für mich ist das ein Zeugnis von Oberflächlichkeit und von geradezu schamlosem Desinteresse.

 

Politikverdrossenheit hat sicher viele Ursachen und ist bei solchen Erfahrungen auch in Teilen nachvollziehbar. Traurig stimmt solche Form von Bürokratismus im Parlamentarismus allemal.

 

Also: eher Odyssee als Donquichotterie!

 

( 12.03.2007 )

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