Hans-Heinrich Dieter

Vordemokratisch   (30.07.2012)

 

Nach § 54 des Bundesbeamtengesetzes kann der Innenminister die Versetzung hoher Polizeioffiziere in den einstweiligen Ruhestand durch den Bundespräsidenten beantragen, wenn er das Vertrauensverhältnis mit den hohen Beamten gestört sieht. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht.

Mit dieser Vorschrift will man die Amtsführung der politischen Beamten in bestmöglicher Übereinstimmung mit der Regierungspolitik halten. Deswegen genügt es, dass z.B. ein Minister dem Bundespräsidenten gegenüber plausibel erklärt, dass er das Vertrauen in einen politischen Beamten verloren hat und der Bundespräsident dem Minister das glaubt.

Deswegen ist Kritik an dieser dienstrechtlichen Maßnahme vom Grundsatz her verfehlt, denn der Minister handelt nach geltendem Recht und Gesetz.

Wenn es allerdings zutrifft, dass die hohen Polizeioffiziere von ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus den Medien erfahren haben und erst heute offiziell darüber unterrichtet werden, dann stellen die Polizeigewerkschaften mit Recht fest, dass der Minister "schäbig und menschlich unanständig" gehandelt hat. Das ist in hohem Maße kritikwürdig.

Die öffentliche Kritik muss aber noch grundsätzlicher ansetzen. Wenn ein durch einen Minister erklärter Vertrauensverlust in Polizeioffiziere reicht, um sehr weitreichende dienstrechtliche Maßnahmen zu verfügen, dann ist möglicher Willkür Tür und Tor geöffnet. Denn landläufig gesprochen reicht es ja dann, wenn dem Minister die Nase der Polizeioffiziere nicht passt. Das Verhalten des Ministers mag in diesem Falle nicht willkürlich sein, Willkür ist aber nicht auszuschließen. Solche mögliche Willkür ist einer parlamentarischen Demokratie unwürdig.

Mögliche Willkür kann nur weitestgehend ausgeschlossen werden, wenn z.B. ein Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages einen entsprechenden Antrag prüft und dem Bundespräsidenten eine Empfehlung hinsichtlich der ins Auge gefassten dienstrechtlichen Maßnahme gibt. In diesem Sinne sollten der § 54 BBG und der entsprechende § 50 Soldatengesetz geändert oder ungültig werden.

(30.07.2012)

 

 

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